Wichtige Informationen

Anpassung der Rechnungsstellung zu Versicherungsleistungen ab 1. Januar 2022

Ab dem 1. Januar 2022 weist Mercator-Leasing für Versicherungsleistungen keine Umsatzsteuer mehr in Rechnungen aus. Auf dieser Seite haben wir relevante Informationen sowie zuständige Ansprechpartner je Versicherungsobjekt für Sie zusammengestellt.

Ansprechpartner finden

 

Weshalb erfolgt eine Anpassung?

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 11. Mai 2021 sowie in der entsprechenden Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses festgelegt, dass die Verschaffung von Versicherungsschutz eine eigenständige Leistung darstellt – und damit nach § 4 Nr. 10 b) UStG steuerfrei ist.

Mit der Ausweisung der Raten ohne Umsatzsteuer auf Versicherungsleistungen ab 1. Januar 2022 folgt Mercator-Leasing der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens.

Ferner hat uns die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass eine Fakturierung der Umsatzsteuer auf Versicherungsleistungen bis zum 31. Dezember 2021 nicht beanstandet wird.

Wann zahle ich wieviel Umsatzsteuer auf die Versicherungsleistungen?

  • Alle bis zum 31. Dezember 2021 fakturierten Versicherungsleistungen werden mit 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen.
  • Alle ab dem 1. Januar 2022 fakturierten Versicherungsleistungen werden mit 0 % Umsatzsteuer ausgewiesen.

 

Kann in Einzelfällen auch für den Zeitraum vor 2022 keine Umsatzsteuer auf Versicherungsleistungen ausgewiesen werden?

Ja. Bei einer verspäteten Meldung der Übernahme des Versicherungsobjektes bzw. Mietobjektes. 

Dienstrad | Firmenroller | MPP

Folgende Informationen betreffen ausschließlich Mitarbeiter-Benefit-Programme im Rahmen der Gehaltsumwandlung

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter?

Das hängt von zwei Faktoren ab:

  • Machen Sie als Arbeitgeber Umsatzsteuer aus den Rechnungen als Vorsteuer geltend?
  • Übernehmen Sie oder der Mitarbeiter die Raten für die jeweilige Vollkaskoversicherung zu einem Dienstrad, Firmenroller oder Elektronikgerät innerhalb des Mitarbeiter-PC-Programmes?
  • Ihre Netto-Gesamtbelastung bleibt unverändert. Die Rechnungsbeträge vermindern sich um die bislang angesetzte Umsatzsteuer auf die Versicherungsraten, im Gegenzug fällt der Vorsteuerabzug weg.
  • Die monatlichen Umwandlungsraten Ihrer Mitarbeiter bleiben unverändert.
  • Ihre Rechnungsbeträge als Arbeitgeber vermindern sich um die bislang angesetzte Umsatzsteuer auf die Versicherungsraten.
  • Die monatlichen Umwandlungsraten Ihrer Mitarbeiter bleiben unverändert.
  • Ihre Rechnungsbeträge als Arbeitgeber vermindern sich um die bislang angesetzte Umsatzsteuer auf die Versicherungsraten.

Wie können wir einen anfallenden Steuervorteil an den Mitarbeiter weitergeben?

Ein Steuervorteil für einen Mitarbeiter fällt an, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie als Arbeitgeber machen die Umsatzsteuer aus den Rechnungen nicht als Vorsteuer geltend.
  • Der Mitarbeiter entrichtet die Raten für die jeweilige Vollkaskoversicherung zu einem Dienstrad, Firmenroller oder Elektronikgerät innerhalb des Mitarbeiter-PC-Programmes.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihren Überlassungsvertrag, ob eine Reduzierung der monatlichen Gehaltsumwandlung möglich ist.

Nach unserer Auffassung bestehen keine hohen arbeitsrechtlichen Hürden, den Überlassungsvertrag anzupassen, da die Steuerfreiheit einen Vorteil für den Mitarbeiter darstellt. In diesem Fall empfehlen wir deshalb die Prüfung möglicher Optionen wie beispielsweise

  • eine individuelle Zusage gegenüber dem jeweiligen Mitarbeiter
  • eine Gesamtzusage
  • oder ggf. eine Kollektivvereinbarung.
Rückfragen

Ansprechpartner

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