Überlassung eines JobRads
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 9. Januar 2020 per Steuererlass entschieden, dass ein JobRad® per Gehaltsumwandlung mit der "0,25 %-Regel" noch stärker steuerlich gefördert wird.
Durch die Ausweitung der Steuervorteile von Dienstwägen auch auf Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes können seit 2012 Unternehmen alle Größen und deren Mitarbeiter den Nutzen daraus ziehen, dass ein JobRad® allen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden kann und nicht nur einem begrenzten Nutzerkreis wie es bei Dienstwägen möglich ist.
Das Prinzip ist ganz einfach: : Grundsätzlich muss das Unternehmen bereit sein, Betriebsangehörigen ein JobRad® zur Verfügung zu stellen. Zwischen Unternehmen und Mitarbeiter wird ein Überlassungsvertrag geschlossen, der einen Bruttogehaltsverzicht vereinbart. Folglich reduziert sich das zu versteuernde Einkommen wie auch die Steuer- und Sozialversicherungsbelastung des Beschäftigten. Im Gegenzug erhält der Angestellte das gewünschte JobRad® , das er auch privat nutzen kann.
Da die Berechnung seit dem 01.01.2020 nur noch mit der „0,25 %-Regel“ erfolgt, d.h. nur noch 1 % aus einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung, wird das JobRad®-Leasing für Arbeitnehmer nochmals attraktiver.
Als Besonderheit muss genannt werden, dass dieser Regelung rückwirkend bis zum 01. Januar 2019 greift. Hat der Mitarbeiter sein JobRad® vor 2019 übernommen, gilt weiterhin die 1 %-Regel.
Die Steuerregelung für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung auf einen Blick:
- Bei einer Überlassung im Jahr 2018 und früher greift folgende Steuerregel:
1 % aus 100 % der Unverbindlichen Preisempfehlung (1 %-Regel) - Bei einer Überlassung im Jahr 2019 greifen folgende Steuerregeln:
1 % aus der hälftigen der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,5 %-Regel) bis 31.12.2019
1 % aus einem Viertel der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,25 %-Regel) ab 01.01.2020 - Bei einer Überlassung ab 01.01.2020 greift folgende Steuerregel:
1 % aus einem Viertel der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,25 %-Regel)