Überlassung eines Dienstrads
Steuerliche Förderung durch Gehaltsumwandlung
Durch die Ausweitung der Steuervorteile von Dienstwägen auch auf Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes können seit 2012 Unternehmen alle Größen und deren Mitarbeiter den Nutzen daraus ziehen, dass ein Dienstrad allen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden kann und nicht nur einem begrenzten Nutzerkreis wie es bei Dienstwägen möglich ist.
Das Prinzip ist einfach: Grundsätzlich muss das Unternehmen bereit sein, Betriebsangehörigen ein Dienstrad zur Verfügung zu stellen. Zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden wird ein Vertrag geschlossen, der einen Bruttogehaltsverzicht beinhaltet. Folglich reduziert sich das zu versteuernde Einkommen wie auch die Steuer- und Sozialversicherungsbelastung des Beschäftigten. Im Gegenzug erhält der Angestellte das gewünschte Dienstrad, das er auch privat nutzen kann. Da die Berechnung seit 2020 nur noch mit der „0,25 %-Regel“ erfolgt, das heißt nur noch 1 % aus einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung, wurde das Dienstrad-Leasing für Arbeitnehmer nochmals attraktiver.
Diese Regelung greift rückwirkend bis zum 01. Januar 2019. Hat der Mitarbeiter sein Dienstrad bereits vor 2019 übernommen, gilt weiterhin die 1 %-Regel.
Die Steuerregelung für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung auf einen Blick:
- Bei einer Überlassung im Jahr 2018 und früher greift folgende Steuerregel:
1 % aus 100 % der Unverbindlichen Preisempfehlung (1 %-Regel) - Bei einer Überlassung im Jahr 2019 greifen folgende Steuerregeln:
1 % aus der hälftigen der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,5 %-Regel) bis 31.12.2019
1 % aus einem Viertel der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,25 %-Regel) ab 01.01.2020 - Bei einer Überlassung ab 01.01.2020 greift folgende Steuerregel:
1 % aus einem Viertel der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,25 %-Regel)