Überlassung eines Dienstrads
Per Steuererlass vom 9. Januar 2020 haben die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, dass ein Dienstrad per Gehaltsumwandlung mit der "0,25 %-Regel" noch stärker steuerlich gefördert wird.
Im Jahr 2012 wurden die Steuervorteile von Dienstwagen auf Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes ausgeweitet. Davon profitieren Unternehmen aller Größen und ihre Mitarbeiter. Im Gegensatz zum eingeschränkten Nutzerkreis von Dienstwagen kann das Unternehmen ein Dienstrad allen Mitarbeitern zur Verfügung stellen.
Das Prinzip ist ganz einfach: Ein Unternehmen ist bereit einem Mitarbeiter ein Dienstrad zur Verfügung zu stellen, schließt mit dem Mitarbeiter einen Überlassungsvertrag, in dem ein Bruttogehaltsverzicht vereinbart wird. Damit sinkt das zu versteuernde Einkommen des Mitarbeiters und damit auch die Steuer- und Sozialversicherungsbelastung. Dafür bekommt er ein Dienstrad, das er auch privat nutzen kann.
Dadurch dass die Berechnung in Höhe von 1 % aus nur noch einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung erfolgt, werden Leasing-Diensträder im Fall einer Gehaltsumwandlung für Arbeitnehmer nochmals attraktiver.
Diese Regelung greift auch rückwirkend für alle ab dem 1. Januar 2019 neu überlassenen Diensträder. Hat der Mitarbeiter sein Dienstrad vor 2019 übernommen, gilt weiterhin die 1 %-Regel.
Die Steuerregelung für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung auf einen Blick:
- Bei einer Überlassung im Jahr 2018 und früher greift folgende Steuerregel:
1 % aus 100 % der Unverbindlichen Preisempfehlung (1 %-Regel) - Bei einer Überlassung im Jahr 2019 greifen folgende Steuerregeln:
1 % aus der hälftigen der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,5 %-Regel) bis 31.12.2019
1 % aus einem Viertel der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,25 %-Regel) ab 01.01.2020 - Bei einer Überlassung ab 01.01.2020 greift folgende Steuerregel:
1 % aus einem Viertel der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,25 %-Regel)